Sehr geehrte Damen und Herren,
als Fledermauskundler werde ich regelmäßig im Vorfeld von Gehölzeinschlägen, Brückensanierungen, Gebäuderückbau, etc., aber auch zur Bewertung derartiger forstlicher Maßnahmen einbezogen, um eine mögliche Betroffenheit von Arten zu belegen oder auszuschließen, die artenschutzrechtlichen Belange zu bewerten und ggf. Maßnahmen zur Kompensation vorzuschlagen.
- Wurde im Vorfeld des Holzeinschlags eine qualifizierte Baumhöhlen- und Horstkartierung durchgeführt, um die Auslösung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) 1. bis 3. BNatSchG zu vermeiden?
- Erfolgte die Baumhöhlenkartierung ggf. durch ausgewiesene Fachleute (z. B. endoskopische Untersuchung, ggf. erforderlich bei Verdacht auf Baumhöhlenwinterquartier für Fledermäuse)?
- Wurden die Baumhöhlen vor der Fällung nach Negativnachweis fachgerecht verschlossen? Mit welchem zeitlichen Vorlauf zu Fällung?
- Wurden im Rahmen einer CEF-Maßnahme Ersatzquartiere für die nach § 44 (1) 3. BNatSchG grundsätzlich geschützten Fledermaushöhlen oder Bruthöhlen für Vögel angeboten. In welchem Verhältnis zu den beseitigten Baumhöhlen erfolgte das ggf. und wurden die Ersatzquartiere im räumlich-funktionalem Zusammenhang exponiert (s. VV-Artenschutz NRW).
- Wie viele Biotopbäume und in welchem Verhältnis zur Entnahmeflächengröße wurden ausgewiesen und belassen? Wie qualifizieren Sie einen Biotopbaum? Wurden diese ggf. im einem Kataster verzeichnet, um einer späteren „zufälligen“ Beseitigung vorzubeugen?
- Gibt es für Ihre forstliche Maßnahmen eine Ausnahmeregelung, die Sie angewandt haben?
- Wurde im Vorfeld des Gehölzeinschlags die Untere Naturschutzbehörde des Kreises (UNB) oder die Biologische Station Urdenbacher Kämpe einbezogen?
- Wurden der Holzeinschlag durch städtische Mitarbeiter oder durch ein beauftragtes (Lohn-)Unternehmen durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Henf
Büro für Ökologie