Unsere Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Große Feld Velbert“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Velbert.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes und einer zukunftsorientierten, nachhaltigen Entwicklung der kommunalen Infrastruktur und Bautätigkeit in Velbert, die Förderung von Kunst und Kultur sowie des bürgerschaftlichen Engagements für eine bürgerorientierte, ressourcenschonende, wirtschaftlich sinnvolle Stadtentwicklung.
    Dies soll u.a. geschehen durch:

    • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • Förderung des Erhalts der Natur- und Kulturlandschaft
    • Förderung der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen
    • Förderung nachhaltiger Lärm- und Immissionsschutzmaßnahmen
    • Mitwirkung bei Planungs- und Entscheidungsprozessen auf kommunaler und regionaler Ebene
    • Schutz- und Pflegemaßnahmen von Denkmälern
    • Förderung regionaler Künstler
    • Verbreitung von Informationen zu Bauvorhaben und Bebauungsplänen
    • Förderung von Initiativen gegen Wald-, Naturzerstörung, unwirtschaftliche und gesundheitsgefährdende Planungs- und Bauvorhaben in Velbert
    • Beiziehung und Beauftragung von Experten, besonders Naturschutzbeauftragten und Fachanwälten u.ä., zur fachlichen und rechtlichen Beratung und Vertretung in allen anstehenden Verwaltungsverfahren
    • Finanzielle Unterstützung und ggf. Durchführung von Klageverfahren und Eilanträgen gegen, dem Vereinszweck entgegenwirkende Planfeststellungsbeschlüsse und sonstige Planungs- und Bauvorhaben
    • Organisation und Durchführung von Infoveranstaltungen, Vorträgen, Seminaren und die Veröffentlichung fundierter Informationen
  2. Die Bürgerinitiative Große Feld Velbert ist parteiunabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
  3. Mittel der Bürgerinitiative Große Feld Velbert dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  6. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Als Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die den Zweck und die Tätigkeit des Vereins unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen  eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  1. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, über seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Spenden, Zuschüsse, Fördergelder sind willkommen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden, Umlagen oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Eine jährliche Kontrolle der Einnahmen, Ausgaben und des Kassenbestandes zum Ende des Geschäftsjahres ist durch mindestens zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer durchzuführen.
  1. Die Mitgliedschaft endet
      – mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
      – durch Austritt,
      – durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Der Austritt ist mit Zugang der Austrittserklärung bei mindestens einem Vorstandsmitglied sofort wirksam.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Bürgerinitiative Große Feld Velbert verstößt. Die Feststellung des groben Fehlverhaltens und ggf. der Ausschluss erfolgen durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer ordentlichen Vorstandssitzung. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen und mit Zustellung unmittelbar wirksam.
  4. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft als erloschen erklären und das betreffende Mitglied ausschließen, wenn ein Beitragsverzug länger als ein Jahr andauert.
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

  1. Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
    • Schriftführer/in
    • Ressortleiter/in Vereinsgrundlagen
    • Ressortleiter/in Öffentlichkeitsarbeit und Mitglieder
  2. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand einen zeitweiligen Beirat / Ausschuss zur Erfüllung dieser Aufgaben berufen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die/der Schatzmeister(in) der/die Schriftführer(in), die/der Ressortleiter(in) Vereinsgrundlagen; die/der Ressortleiter(in) Öffentlichkeitsarbeit und Mitglieder. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam, mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  4. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bürgerinitiative Große Feld Velbert sein. Der Vorstand und der Kassenprüfer werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person wählen. Die Ergänzungswahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
  7. Vorstandsmitglieder, die gegen die Interessen der Bürgerinitiative Große Feld Velbert handeln, können auch während Ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  8. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einer anderen Person zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder eine vom ihm/ihr benannte Person.
    • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Protokollführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  2. Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail) durch den/die Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und von der Sitzungsleitung und einem/einer Protokollant/in zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
  5. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
  1. Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt, zu welchem der Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Sitzungsorts und des Tagungszeitpunkts einlädt.
  2. Außerordentliche MV werden vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen, wenn es den Erfordernissen entspricht und im Sinne des Vereins ist.
  3. Zu Beginn der MV ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu erfassen.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.
  6. Über den Ablauf der MV ist durch den/die Schriftführer(in) ein Protokoll anzufertigen. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
  7. Ist der/die Schriftführer(in) verhindert, so ist ein(e) Schriftführer(in) aus der MV zu wählen.
  8. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der MV einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  9. Die Mitgliederversammlung  ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich bei einem Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, sso kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung  ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
  1. Zur Änderung der Satzung und des Zweckes der Bürgerinitiative Große Feld Velbert ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Auflösung der Bürgerinitiative Große Feld Velbert ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.
  3. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung auf deren Tagesordnung der Auflösungsantrag genannt wird und mit der in § 106 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Naturschutzbund Deutschland Kreisverband Mettmann e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Bei der Auszahlung ist der § 51 BGB zu beachten.

Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder ist eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellt, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

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